AK Tips zu Umtausch und Gutscheinen
Gutscheine – müssen jedenfalls mehr als 2 Jahre gelten
Gutscheine zählen seit einiger Zeit zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken, da sich die Beschenkten die Ware oder Dienstleistung selbst aus dem jeweiligen Sortiment des Anbieters aussuchen können. Ein Anspruch auf Barauszahlung der Gutscheinsumme besteht nicht. Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig, für eine kürzere Befristung muss der Anbieter sachlich nachvollziehbare Gründe vorlegen. Befristungen auf zwei Jahre oder kürzer sind aber jedenfalls unzulässig. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem von der Arbeiterkammer Oberösterreich angestrengten Musterprozess (zu Thermengutscheinen) entschieden.