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AK Tips zu Umtausch und Gutscheinen

3. Dezember 2015

AK Tips zu Umtausch und Gutscheinen

Gutscheine – müssen jedenfalls mehr als 2 Jahre gelten

Gutscheine zählen seit einiger Zeit zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken, da sich die Beschenkten  die Ware oder Dienstleistung selbst aus dem jeweiligen Sortiment des Anbieters  aussuchen können. Ein Anspruch auf Barauszahlung der Gutscheinsumme besteht nicht. Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig, für eine kürzere Befristung muss der Anbieter sachlich nachvollziehbare Gründe vorlegen.  Befristungen auf  zwei Jahre oder kürzer sind aber jedenfalls unzulässig. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem von der Arbeiterkammer Oberösterreich angestrengten Musterprozess (zu Thermengutscheinen) entschieden.

http://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/konsumentenrecht/Umtausch_Das_sollten_Sie_wissen.html

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